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Text gilt ab: 01.07.2006
Fassung: 12.06.1981
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Verordnung über die Anwendung der Vorschriften über die Arbeitszeit für bestimmte Gruppen von beamteten Professoren und Professorinnen sowie Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen[1]
Vom 12. Juni 1981
GVBl. S. 232
BayRS 2030-2-20-1-WK

Vollzitat nach RedR: Verordnung über die Anwendung der Vorschriften über die Arbeitszeit für bestimmte Gruppen von beamteten Professoren und Professorinnen sowie Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen vom 12. Juni 1981 (GVBl. S. 232, BayRS 2030-2-20-1-WK), die durch § 1 der Verordnung vom 16. Juni 2006 (GVBl. S. 347) geändert worden ist
Auf Grund des Art. 12 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 des Bayerischen Hochschullehrergesetzes vom 24. August 1978 (GVBl S. 571, ber. S. 790) erläßt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:

[1] In der Bayerischen Rechtssammlung wurde gem. Art. 8 Abs. 3 BayRSG vom Abdruck abgesehen.
§ 1
Anwendung der Vorschriften über die Arbeitszeit der Beamten und Beamtinnen
Die Vorschriften des Bayerischen Beamtengesetzes über die Arbeitszeit sowie die Vorschriften der Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst (Arbeitszeitverordnung – AzV) vom 25. Juli 1995 (GVBl S. 409, BayRS 2030-2-20-F) sind in ihrer jeweils geltenden Fassung auf beamtete Professoren und Professorinnen der Besoldungsgruppen C 2, C 3 und W 2 sowie Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen der Besoldungsgruppe W 1 anzuwenden, die in klinischen Einrichtungen der Universitäten und Universitätsklinika die Funktion eines Oberarztes oder einer Oberärztin wahrnehmen.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1981 in Kraft.
München, den 12. Juni 1981
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
Prof. Hans Maier, Staatsminister