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BayArbZustG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 24.07.1998
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Bayerisches Gesetz über die Zuständigkeit zum Vollzug von Vorschriften auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, der Anlagen- und Produktsicherheit und des Chemikalienrechts
(Bayerisches Arbeitsschutz-Zuständigkeitsgesetz – BayArbZustG)
Vom 24. Juli 1998
(GVBl. S. 423)
BayRS 805-1-A

Vollzitat nach RedR: Bayerisches Arbeitsschutz-Zuständigkeitsgesetz (BayArbZustG) vom 24. Juli 1998 (GVBl. S. 423, BayRS 805-1-A), das zuletzt durch § 1 Abs. 357 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das nach Anhörung des Senats hiermit bekanntgemacht wird:
Art. 1
(1) (aufgehoben)
(2) (aufgehoben)
(3) 1Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz wird ermächtigt, die Aufgabe der Erteilung von Fahrer-, Werkstatt- oder Unternehmenskarten nach § 4a Satz 1 Fahrpersonalgesetz durch öffentlich-rechtlichen Vertrag auf eine juristische Person des Privatrechts, die die Gewähr für eine unabhängige, sachkundige und zuverlässige Erfüllung der Aufgabe bietet, zu übertragen (Beleihung). 2Die Beleihung ist zu befristen. 3Die beliehene juristische Person erhebt Verwaltungskosten nach Maßgabe des Kostengesetzes und unterliegt der Aufsicht des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz. 4Im Staatsanzeiger sind die beliehene Person, die ihr übertragene Aufgabe, ihr Zuständigkeitsbereich, die Befristung sowie das Ende der Beleihung bekannt zu machen.
Art. 1a
(aufgehoben)
Art. 2
1Soweit öffentliche Belange es zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit, kann das zuständige Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat für bestimmte Tätigkeiten von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst durch Rechtsverordnung bestimmen, daß Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes oder hierzu erlassener Rechtsverordnungen des Bundes ganz oder zum Teil nicht anzuwenden sind. 2In diesen Fällen ist sicherzustellen, daß die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei der Arbeit unter Berücksichtigung der Ziele des Arbeitsschutzgesetzes auf andere Weise gewährleistet werden.
Art. 3
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1998 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten das Gesetz über die Zuständigkeit zum Vollzug von Vorschriften auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes vom 23. Juli 1976 (BayRS 805-1-A) und das Bayerische Ausführungsgesetz zum Chemikaliengesetz vom 20. Juli 1982 (BayRS 8053-6-A) außer Kraft.
München, den 24. Juli 1998
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Edmund Stoiber