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BayArbZustG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 24.07.1998
Art. 1
(1) (aufgehoben)
(2) (aufgehoben)
(3) 1Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz wird ermächtigt, die Aufgabe der Erteilung von Fahrer-, Werkstatt- oder Unternehmenskarten nach § 4a Satz 1 Fahrpersonalgesetz durch öffentlich-rechtlichen Vertrag auf eine juristische Person des Privatrechts, die die Gewähr für eine unabhängige, sachkundige und zuverlässige Erfüllung der Aufgabe bietet, zu übertragen (Beleihung). 2Die Beleihung ist zu befristen. 3Die beliehene juristische Person erhebt Verwaltungskosten nach Maßgabe des Kostengesetzes und unterliegt der Aufsicht des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz. 4Im Staatsanzeiger sind die beliehene Person, die ihr übertragene Aufgabe, ihr Zuständigkeitsbereich, die Befristung sowie das Ende der Beleihung bekannt zu machen.