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ArbSchV
Text gilt ab: 01.05.2009
Fassung: 21.04.2009
§ 2
Die auf Grund des § 18 des Gesetzes über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes finden Anwendung.