Inhalt

BayAnerkV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 17.09.1991
§ 6
Schrothheilbad
Schrothheilbad ist ein Kurort,
1.
der über mehr als drei geeignete Kurbetriebe zur Durchführung von Schrothkuren verfügt und
2.
der sich mindestens zehn Jahre als Schrothkurort bewährt hat.