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BayAnerkV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 17.09.1991
§ 2
Allgemeine Voraussetzungen
(1) 1Nach § 1 Abs. 1 anerkannte Gemeinden oder Gemeindeteile (Kurorte) müssen
1.
über natürliche ortsgebundene Heilmittel des Bodens oder des Klimas verfügen oder in erheblichem Umfang Kneippkuren oder Schrothkuren anbieten,
2.
über artgemäße Kureinrichtungen und geeignete Möglichkeiten zur Durchführung ortsspezifischer Kuren verfügen sowie eine artgemäße ärztliche Versorgung und begleitende therapeutische Betreuung sicherstellen,
3.
artgemäße bioklimatische Verhältnisse sowie regelgerechte Verhältnisse der Ortshygiene bei Wasser, Boden und Luft aufweisen,
4.
über ein angemessenes Angebot an Gaststätten und Beherbergungsbetrieben sowie zur Information, Unterhaltung, Betreuung und zur sportlichen Betätigung der Kurgäste verfügen,
5.
kurunterstützende Speiseangebote und Diäten gewährleisten und
6.
einen der Artbezeichnung gemäßen Kurortcharakter aufweisen.
2Kurorte nach den §§ 3 bis 7 und 9 weisen ein Klima und eine Luftqualität auf, die periodisch überprüft werden und welche die Gesundungs- und Erholungsmöglichkeiten unterstützen.
(2) 1Natürliche ortsgebundene Heilmittel sind insbesondere Heilquellen, Heilmoore und Heilklima. 2Die Eignung der natürlichen Heilmittel zu Heilzwecken muss durch wissenschaftliche Untersuchungen nachgewiesen und bewährt sein sowie periodisch überprüft werden. 3Quellvorkommen gelten dann als Heilquellen, wenn sie als solche staatlich anerkannt sind. 4Die Hauptheilanzeigen müssen wissenschaftlich anerkannt und medizinisch erprobt sein.
(3) Die Erbringer von kurmedizinischen Leistungen stellen ein geeignetes Qualitätsmanagementsystem sicher, das durch dokumentierte, zielgerichtete und systematische Verfahren und Maßnahmen die Qualität der Versorgung gewährleistet und kontinuierlich verbessert.
(4) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, sind bei jeder Anerkennung (§§ 3 bis 9) die im Kur- und Bäderwesen allgemein anerkannten Grundsätze zu berücksichtigen.