Inhalt

BayAnerkV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 17.09.1991
§ 19
Einberufung und Geschäftsordnung
(1) 1Der Fachausschuß wird vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration einberufen. 2Den Vorsitz führt das Fachausschußmitglied des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration. 3Stellvertretende Vorsitzende sind die Fachausschußmitglieder des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege.
(2) 1Der Fachausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung bedarf. 2Die Genehmigung erteilt das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege.
(3) 1Jedes Mitglied des Fachausschusses hat eine Stimme. 2An der Abstimmung über den Inhalt der vom Fachausschuß zu erstellenden Gutachten wirken die Vertreter des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration, des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege nicht mit.