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BayAnerkV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 17.09.1991
§ 12
Antrag
(1) 1Die Anerkennung setzt einen Antrag der Gemeinde voraus. 2Der Antrag ist zu begründen und über die Rechtsaufsichtsbehörde einzureichen. 3Dem Antrag sind beizufügen:
1.
eine Abschrift des Gemeinderatsbeschlusses,
2.
ein Gutachten des Landratsamts zur Ortshygiene hinsichtlich Wasser, Boden und Luft, das mit dem Wasserwirtschaftsamt abgestimmt ist,
3.
die je nach der beantragten Anerkennung erforderlichen Unterlagen, Analysen oder Gutachten ärztlicher, balneologischer, klimatologischer, lufthygienischer und hydrologischer Art,
4.
ein Verzeichnis der bestehenden Kurbetriebe sowie Kur- und Erholungseinrichtungen mit Lageplan und Erläuterungen.
(2) Weitere Unterlagen und Nachweise können gefordert werden.