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VwRefATZV
Text gilt ab: 01.11.2019
Fassung: 10.01.2005
§ 3
Vollzug der Stelleneinsparungen
(1) Die Bewilligung von Altersteilzeit ab dem 55. Lebensjahr setzt voraus, dass die betroffene Planstelle oder eine (Plan-) Stelle gleicher, höherer oder um bis zu vier Besoldungsgruppen niedrigerer Wertigkeit sukzessive, entsprechend ihrem Freiwerden, vollständig gesperrt und in den nachfolgenden Haushaltsplänen eingezogen wird.
(2) 1Mit Beginn der Altersteilzeit ist unabhängig vom gewählten Modell (Teilzeitmodell oder Blockmodell) der Unterschied zwischen dem unmittelbar vor Beginn der Altersteilzeit besetzten Planstellenanteil und dem während des gesamten Bewilligungszeitraums der Altersteilzeit besetzten Planstellenanteil zu sperren. 2Ist der Unterschied negativ, erfolgt keine Sperre. 3In der Regel kann davon ausgegangen werden, dass der in Satz 1 zu ermittelnde Unterschied 25 v. H. des durchschnittlichen Stellenbruchteils beträgt. 4Der durchschnittliche Stellenbruchteil entspricht dem durchschnittlichen Gehaltsbruchteil der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung.
(3) Mit Beendigung der Altersteilzeit oder mit Versetzung des Beamten in eine andere Verwaltung ohne gleichzeitige haushaltsrechtliche Umsetzung der zugehörigen Planstelle ist der während des gesamten Bewilligungszeitraums der Altersteilzeit besetzte Planstellenanteil zu sperren.
(4) Die nach Abs. 2 und 3 gesperrten Planstellenanteile sind zum jeweils nächstmöglichen Zeitpunkt im Haushaltsplan einzuziehen.
(5) Statt der Sperre und des Einzugs von Planstellenanteilen können auch vergleichbare Anteile von Stellen für Arbeitnehmer gesperrt und eingezogen werden, soweit diese im jeweils geltenden Haushaltsplan bei den Titeln 42801 bis 42806 oder 42821 des jeweils betroffenen Kapitels oder bei den Titelgruppen der Einzelpläne 09 und 12 veranschlagt sind.