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VwRefATZV
Text gilt ab: 01.11.2019
Fassung: 10.01.2005
§ 2
Beamte der Verwaltungsbereiche
Die Altersgrenze nach Art. 91 Abs. 4 Satz 1 BayBG gilt für Beamte, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Altersteilzeit auf Planstellen in den in § 1 genannten Bereichen verrechnet und tatsächlich beschäftigt sind.