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Text gilt ab: 01.01.2002
Fassung: 28.04.1932
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Gesetz über den Schutz der Almen und die Förderung der Almwirtschaft
(Almgesetz)
Vom 28. April 1932
BayRS 7817-2-L

Vollzitat nach RedR: Almgesetz in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 7817-2-L) veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch § 59 des Gesetzes vom 24. April 2001 (GVBl. S. 140) geändert worden ist
Art. 1
(1) Der Genehmigung durch die zuständige Behörde bedürfen:
1.
die Auflassung, Verpachtung und sonstige Überlassung eines Almgrundstücks;
2.
die Bestellung, Veräußerung, Verpachtung und sonstige Überlassung eines dinglichen Rechts zur Nutzung eines Almgrundstücks sowie die Veräußerung, Verpachtung und sonstige Überlassung eines anderen Almrechts;
3.
Rechtsgeschäfte der in Nummern 1 und 2 bezeichneten Art in Ansehung von Anteilen an Almgrundstücken und Almrechten;
4.
die rechtsgeschäftliche Begründung, Änderung oder Aufhebung von Gemeinschaftsverhältnissen an Almgrundstücken und Almrechten;
5.
die dauernde oder vorübergehende Herausnahme notwendiger Betriebseinrichtungen aus dem almwirtschaftlichen Betrieb, soweit sie nicht im Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft erfolgt;
6.
(aufgehoben)
(2) Die Genehmigung ist nicht erforderlich bei den in Absatz 1 Nrn. 1 bis 4 bezeichneten Rechtsgeschäften zwischen Ehegatten oder Personen, die untereinander in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad verwandt sind, wenn die Vertragschließenden die Landwirtschaft im Hauptberuf ausüben oder früher ausgeübt haben.
(3) Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn es im öffentlichen Interesse geboten ist und dem Eigentümer oder sonstigen Berechtigten keine unverhältnismäßig hohen Nachteile erwachsen.
Art. 2
(1) 1Ist im Grundbuch auf Grund eines nicht genehmigten Rechtsgeschäfts eine Rechtsänderung eingetragen, so kann die zuständige Behörde, falls nach ihrem Ermessen die Genehmigung erforderlich war, das Grundbuchamt um die Eintragung eines Widerspruchs ersuchen. 2 § 53 Abs. 1 der Grundbuchordnung1) bleibt unberührt.
(2) Ein nach Absatz 1 eingetragener Widerspruch ist zu löschen, wenn die zuständige Behörde darum ersucht oder wenn die Genehmigung nach Art. 1 erteilt wird.

1) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 315-11
Art. 3
(1) Veräußert ein Teilhaber seinen Anteil an einem gemeinschaftlichen Almgrundstück oder einem gemeinschaftlichen Almrecht ganz oder zum Teil ohne sein landwirtschaftliches Anwesen, so sind die übrigen Teilhaber zum Vorkauf berechtigt, wenn sie durch eine Bestätigung der zuständigen Behörde nachweisen, daß sie den Anteil für ihre eigene Wirtschaft benötigen.
(2) Das Vorkaufsrecht hat Vorrang vor allen durch Rechtsgeschäft bestellten Vorkaufsrechten, es sei denn, daß diese bereits bei Inkrafttreten des Gesetzes bestehen; es bedarf nicht der Eintragung in das Grundbuch.
(3) Die Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts beträgt zwei Monate.
(4) Im übrigen finden auf das Vorkaufsrecht die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs2) entsprechende Anwendung.

2) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 400-2
Art. 4
(1) 1Die zuständige Behörde kann für gemeinschaftliche Almgrundstücke und gemeinschaftliche Almrechte anordnen, daß die Beteiligten binnen einer von der Behörde zu bestimmenden Frist eine Verwaltungs- und Nutzungsordnung aufstellen. 2Diese bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde.
(2) Die zuständige Behörde kann das Stimmenverhältnis der Beteiligten regeln.
(3) Kommt eine Verwaltungs- und Nutzungsordnung innerhalb der festgesetzten Frist nicht zustande, so kann die zuständige Behörde diese Ordnung treffen.
(4) Die zuständige Behörde überwacht die Einhaltung der Verwaltungs- und Nutzungsordnung und der von ihr getroffenen Anordnungen.
Art. 5 bis 17
(entfallen)
Art. 18
Mit Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro kann belegt werden, wer
1.
ohne die nach Art. 1 Abs. 1 erforderliche Genehmigung den Besitz eines Almgrundstücks oder ein Almrecht einem anderen überträgt oder von einem anderen erwirbt oder außerhalb des Rahmens einer ordnungsgemäßen Wirtschaft notwendige Betriebseinrichtungen aus dem almwirtschaftlichen Betrieb herausnimmt,
2.
einer mit einer Genehmigung nach Art. 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.
Art. 19
(1) 1Zuständige Behörde und Aufsichtsbehörde im Sinn des Gesetzes ist die Kreisverwaltungsbehörde. 2Ihr obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch der Vollzug des Gesetzes. 3Auf das Verfahren finden die Vorschriften der Art. 167 bis 176 des Wassergesetzes3)mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß auch der Eigentümer des Almgrundstücks in Angelegenheiten, die nur die Almberechtigten betreffen, zu hören ist.
(2) und (3) (gegenstandslos)

3) [Amtl. Anm.:] Nunmehr Art. 76 bis 82 BayWG, BayRS 753-1-I
Art. 20
(entfallen)
Art. 21
1Die Vorschriften in Art. 1 finden auf Rechtsgeschäfte und Maßnahmen, die der Freistaat Bayern in Ansehung von eigenen oder fremden Almgrundstücken und Almrechten vornimmt, keine Anwendung. 2Die allgemeinen Grundsätze dieses Gesetzes sind auch vom Freistaat Bayern bei allen Rechtsgeschäften und Maßnahmen zu beachten.
Art. 22
(1) Das Gesetz tritt am 1. April 1932 in Kraft.4)
(2) Die beteiligten Staatsministerien erlassen die Vorschriften zur Ausführung des Gesetzes.

4) [Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 28. April 1932 (Nr. 20 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom 29. April 1932, S. 237)