Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2002
Fassung: 28.04.1932
Art. 4
(1) 1Die zuständige Behörde kann für gemeinschaftliche Almgrundstücke und gemeinschaftliche Almrechte anordnen, daß die Beteiligten binnen einer von der Behörde zu bestimmenden Frist eine Verwaltungs- und Nutzungsordnung aufstellen. 2Diese bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde.
(2) Die zuständige Behörde kann das Stimmenverhältnis der Beteiligten regeln.
(3) Kommt eine Verwaltungs- und Nutzungsordnung innerhalb der festgesetzten Frist nicht zustande, so kann die zuständige Behörde diese Ordnung treffen.
(4) Die zuständige Behörde überwacht die Einhaltung der Verwaltungs- und Nutzungsordnung und der von ihr getroffenen Anordnungen.