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Text gilt ab: 01.01.2002
Fassung: 28.04.1932
Art. 3
(1) Veräußert ein Teilhaber seinen Anteil an einem gemeinschaftlichen Almgrundstück oder einem gemeinschaftlichen Almrecht ganz oder zum Teil ohne sein landwirtschaftliches Anwesen, so sind die übrigen Teilhaber zum Vorkauf berechtigt, wenn sie durch eine Bestätigung der zuständigen Behörde nachweisen, daß sie den Anteil für ihre eigene Wirtschaft benötigen.
(2) Das Vorkaufsrecht hat Vorrang vor allen durch Rechtsgeschäft bestellten Vorkaufsrechten, es sei denn, daß diese bereits bei Inkrafttreten des Gesetzes bestehen; es bedarf nicht der Eintragung in das Grundbuch.
(3) Die Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts beträgt zwei Monate.
(4) Im übrigen finden auf das Vorkaufsrecht die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs2) entsprechende Anwendung.

2) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 400-2