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Text gilt ab: 01.01.2002
Fassung: 28.04.1932
Art. 21
1Die Vorschriften in Art. 1 finden auf Rechtsgeschäfte und Maßnahmen, die der Freistaat Bayern in Ansehung von eigenen oder fremden Almgrundstücken und Almrechten vornimmt, keine Anwendung. 2Die allgemeinen Grundsätze dieses Gesetzes sind auch vom Freistaat Bayern bei allen Rechtsgeschäften und Maßnahmen zu beachten.