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AkadSKV
Text gilt ab: 18.03.2020
Fassung: 18.08.1994
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Verordnung über die Bayerische Akademie der Schönen Künste
(AkadSKV)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1994
(GVBl. S. 948)
BayRS 220-1-WK

Vollzitat nach RedR: Verordnung über die Bayerische Akademie der Schönen Künste (AkadSKV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1994 (GVBl. S. 948, BayRS 220-1-WK), die zuletzt durch Verordnung vom 18. Februar 2020 (GVBl. S. 138) geändert worden ist
§ 1
Wesen, Zweck und Aufgaben
(1) 1Die Bayerische Akademie der Schönen Künste ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in München. 2Sie steht unter der Rechtsaufsicht des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst (Staatsministerium).
(2) 1Als Vereinigung von namhaften Persönlichkeiten aus dem künstlerischen Leben ist die Akademie oberste Pflegestelle der Kunst. 2Sie soll die Entwicklung der Künste ständig beobachten, sie in jeder zweckdienlichen Weise fördern oder Vorschläge zu ihrer Förderung unterbreiten, einen Beitrag zur geistigen Auseinandersetzung zwischen den Künsten sowie zwischen Kunst und Gesellschaft leisten und für die Würde der Kunst eintreten.
(3) Auf Anfordern der Staatsministerien erstattet die Akademie unentgeltlich Gutachten über künstlerische Angelegenheiten.
(4) Die Akademie hält sich zur Förderung ihrer Zwecke in ständiger Verbindung mit künstlerischen Gesellschaften und Anstalten des In- und Auslands.
§ 2
Art der Mitgliedschaft, Abteilungen
(1) Die Akademie besteht aus ordentlichen, korrespondierenden und Ehrenmitgliedern, die in ihrer Gesamtheit zur Erfüllung der der Akademie in § 1 Abs. 2 gestellten Aufgaben berufen sind.
(2) 1Die Akademie gliedert sich in die Abteilungen für Bildende Kunst und Architektur, für Literatur, für Musik, für Darstellende Kunst sowie für Film- und Medienkunst. 2Jede Abteilung kann durch Mehrheitsbeschluß ihrer ordentlichen Mitglieder Unterabteilungen bilden oder solche wieder aufheben.
§ 3
Organe
(1) 1An der Spitze der Akademie steht der Präsident. 2Er wird bei der Führung seines Amts unterstützt durch das aus den fünf Abteilungsleitern bestehende Direktorium (§ 5), deren einer im jährlichen Wechsel als Vizepräsident sein ständiger Stellvertreter ist. 3Der Präsident oder sein Stellvertreter vertritt die Akademie gerichtlich und außergerichtlich. 4Der Präsident darf nicht gleichzeitig Direktor einer Abteilung sein. 5Er wird von den ordentlichen Mitgliedern in einer besonders zu diesem Zweck anzuberaumenden Mitgliederversammlung gewählt. 6Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. 7Die Wahl ist geheim, schriftliche Stimmabgabe ist zulässig. 8Die Amtsdauer des Präsidenten beträgt drei Jahre. 9Er kann wiedergewählt werden. 10Der Präsident hat im Zusammenwirken mit dem Direktorium für die geregelte Tätigkeit der Akademie zu sorgen und über die Beachtung dieser Verordnung zu wachen. 11Er führt den Vorsitz in den Vollversammlungen der Akademie. 12Den näheren Geschäftsgang der Akademie kann der Präsident in einer Geschäftsordnung regeln, die der Zustimmung des Staatsministeriums bedarf.
(2) 1Dem Direktorium ist ein Generalsekretär beizugeben, der an den Sitzungen des Direktoriums mit beratender Stimme teilzunehmen hat. 2Der Generalsekretär wird vom Direktorium nach Anhörung der Vollversammlung bestellt. 3Die Bestellung bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums. 4Er ist Dienstvorgesetzter der Mitarbeiter der Akademie.
(3) 1Das Direktorium stellt alljährlich den Haushalt auf, führt ihn durch und beschließt über die Verteilung der der Akademie zur freien Verwendung zufließenden Mittel. 2Der Haushaltsvoranschlag bedarf der Zustimmung des Präsidenten und der Genehmigung des Staatsministeriums und des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat. 3Die Akademie erhält alljährlich einen staatlichen Zuschuß, dessen Höhe durch den Staatshaushaltsplan bestimmt wird. 4Die Prüfung der Rechnungen erfolgt durch den Obersten Rechnungshof.
§ 4
Mitarbeiter
Die Mitarbeiter der Akademie werden vom Generalsekretär im Einvernehmen mit dem Präsidenten und mit Genehmigung des Staatsministeriums eingestellt.
§ 5
Direktoren
(1) 1Jede Abteilung wählt mit Stimmenmehrheit der ordentlichen Mitglieder einen Direktor, dessen Wahl dem Ministerium anzuzeigen ist. 2Die Amtsdauer der Direktoren beträgt drei Jahre. 3Sie können wiedergewählt werden.
(2) Die Direktoren führen die Geschäfte der Abteilungen.
§ 6
Mitglieder
(1) 1Die Abteilungen bestehen aus je höchstens 30 ordentlichen Mitgliedern; diese Zahl erhöht sich jeweils um die Anzahl der ordentlichen Mitglieder, die das 75. Lebensjahr vollendet haben. 2Zum ordentlichen Mitglied kann jeder Künstler oder jede Persönlichkeit gewählt werden, die sich mit künstlerischen Fragen beschäftigt hat, soweit eine Förderung des Zwecks der Akademie zu erwarten ist.
(2) 1Zum korrespondierenden Mitglied ohne Stimmrecht kann jede Persönlichkeit gewählt werden, von der aufgrund ihrer Qualifikation oder Leistung eine Förderung des Zwecks der Akademie zu erwarten ist. 2Die Zahl der korrespondierenden Mitglieder soll 25 pro Abteilung nicht übersteigen.
(3) 1Zum Ehrenmitglied ohne Stimmrecht kann jede Persönlichkeit gewählt werden, die in herausragender Weise die Kunst gefördert oder die sich um die Akademie besondere Verdienste erworben hat, auch wenn diese nicht auf dem Gebiet eigener künstlerischer Betätigung liegen. 2Ihre Zahl soll 25 nicht übersteigen.
(4) 1Von ordentlichen Mitgliedern wird eine tätige Mitarbeit erwartet, die insbesondere eine regelmäßige Teilnahme an Sitzungen sowie die Mitwirkung bei Veranstaltungen der Akademie voraussetzt. 2Korrespondierende Mitglieder unterstützen die Arbeit der Akademie, ohne dass eine tätige Mitarbeit gemäß Satz 1 erwartet wird.
(5) 1Die Mitglieder werden auf Vorschlag der zuständigen Abteilung von den ordentlichen Mitgliedern der Akademie mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gewählt. 2Die Wahl ist geheim, die schriftliche Wahl ist zulässig.
§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Jedem Mitglied steht es frei, aus dem Verband der Akademie auszuscheiden.
(2) Ein Mitglied kann wegen grober Verfehlungen oder bei fortgesetzten Zuwiderhandlungen gegen den Geist der Vereinigung auf Antrag der zuständigen Abteilung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen der ordentlichen Mitglieder der Akademie ausgeschlossen werden, wenn dabei mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder eine gültige Stimme abgegeben hat.
(3) 1Die Mitgliedschaft endet, sobald das Mitglied im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt wurde. 2Im Falle einer Wiederaufnahme des Verfahrens gilt § 24 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes entsprechend.
§ 8
Öffentlichkeitsarbeit
Die Akademie wendet sich mit Veranstaltungen wie Konzerten, Vorträgen, Lesungen, Diskussionsveranstaltungen, Symposien, Filmvorführungen und Ausstellungen an die Öffentlichkeit und leistet damit im Sinn des § 1 Abs. 2 einen Beitrag zum kulturellen Leben in Bayern.
§ 9
Förderungen
(1) Von allen mit Unterstützung der Akademie herausgegebenen Druckschriften sind fünf Stücke unentgeltlich an die Akademie abzuliefern.
(2) Die Akademie kann die Bewilligung von Mitteln für künstlerische Zwecke mit Bedingungen verknüpfen.
§ 10
Verwendungsbericht
1Wer Mittel der Akademie erhält, hat spätestens ein Jahr nach der Auszahlung einen Bericht über die Verwendung zu erstatten. 2Die Auszahlung erfolgt nur, wenn sich der Empfänger schriftlich verpflichtet, diese Bestimmung einzuhalten oder die bewilligten Mittel zurückzuzahlen.
§ 11
Besondere Ehrung von Persönlichkeiten
Die Akademie kann Maßnahmen treffen und Einrichtungen schaffen zur besonderen Ehrung von Persönlichkeiten, welche sich um die Kunst verdient gemacht haben oder auf diesem Gebiet besondere Leistungen aufzuweisen haben.
§ 12
Übergangsvorschriften
1Soweit am 1. März 2020 in einer Abteilung mehr als 25 korrespondierende Mitglieder berufen sind, bleiben diese unbeschadet von § 6 Abs. 2 Satz 2 weiterhin Mitglied ihrer Abteilung. 2Eine Neuwahl korrespondierender Mitglieder findet erst nach Unterschreiten der in § 6 Abs. 2 Satz 2 geregelten Mitgliederzahl statt.
§ 13
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 1948 in Kraft*).

*) [Amtl. Anm.:] Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der ursprünglichen Fassung vom 28. Februar 1948 (GVBl S. 79). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungsverordnungen.