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AkadSKV
Text gilt ab: 18.03.2020
Fassung: 18.08.1994
§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Jedem Mitglied steht es frei, aus dem Verband der Akademie auszuscheiden.
(2) Ein Mitglied kann wegen grober Verfehlungen oder bei fortgesetzten Zuwiderhandlungen gegen den Geist der Vereinigung auf Antrag der zuständigen Abteilung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen der ordentlichen Mitglieder der Akademie ausgeschlossen werden, wenn dabei mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder eine gültige Stimme abgegeben hat.
(3) 1Die Mitgliedschaft endet, sobald das Mitglied im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt wurde. 2Im Falle einer Wiederaufnahme des Verfahrens gilt § 24 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes entsprechend.