Inhalt

AkadSKV
Text gilt ab: 18.03.2020
Fassung: 18.08.1994
§ 3
Organe
(1) 1An der Spitze der Akademie steht der Präsident. 2Er wird bei der Führung seines Amts unterstützt durch das aus den fünf Abteilungsleitern bestehende Direktorium (§ 5), deren einer im jährlichen Wechsel als Vizepräsident sein ständiger Stellvertreter ist. 3Der Präsident oder sein Stellvertreter vertritt die Akademie gerichtlich und außergerichtlich. 4Der Präsident darf nicht gleichzeitig Direktor einer Abteilung sein. 5Er wird von den ordentlichen Mitgliedern in einer besonders zu diesem Zweck anzuberaumenden Mitgliederversammlung gewählt. 6Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. 7Die Wahl ist geheim, schriftliche Stimmabgabe ist zulässig. 8Die Amtsdauer des Präsidenten beträgt drei Jahre. 9Er kann wiedergewählt werden. 10Der Präsident hat im Zusammenwirken mit dem Direktorium für die geregelte Tätigkeit der Akademie zu sorgen und über die Beachtung dieser Verordnung zu wachen. 11Er führt den Vorsitz in den Vollversammlungen der Akademie. 12Den näheren Geschäftsgang der Akademie kann der Präsident in einer Geschäftsordnung regeln, die der Zustimmung des Staatsministeriums bedarf.
(2) 1Dem Direktorium ist ein Generalsekretär beizugeben, der an den Sitzungen des Direktoriums mit beratender Stimme teilzunehmen hat. 2Der Generalsekretär wird vom Direktorium nach Anhörung der Vollversammlung bestellt. 3Die Bestellung bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums. 4Er ist Dienstvorgesetzter der Mitarbeiter der Akademie.
(3) 1Das Direktorium stellt alljährlich den Haushalt auf, führt ihn durch und beschließt über die Verteilung der der Akademie zur freien Verwendung zufließenden Mittel. 2Der Haushaltsvoranschlag bedarf der Zustimmung des Präsidenten und der Genehmigung des Staatsministeriums und des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat. 3Die Akademie erhält alljährlich einen staatlichen Zuschuß, dessen Höhe durch den Staatshaushaltsplan bestimmt wird. 4Die Prüfung der Rechnungen erfolgt durch den Obersten Rechnungshof.