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AkadSKV
Text gilt ab: 18.03.2020
Fassung: 18.08.1994
§ 11
Besondere Ehrung von Persönlichkeiten
Die Akademie kann Maßnahmen treffen und Einrichtungen schaffen zur besonderen Ehrung von Persönlichkeiten, welche sich um die Kunst verdient gemacht haben oder auf diesem Gebiet besondere Leistungen aufzuweisen haben.