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AkadSKV
Text gilt ab: 18.03.2020
Fassung: 18.08.1994
§ 10
Verwendungsbericht
1Wer Mittel der Akademie erhält, hat spätestens ein Jahr nach der Auszahlung einen Bericht über die Verwendung zu erstatten. 2Die Auszahlung erfolgt nur, wenn sich der Empfänger schriftlich verpflichtet, diese Bestimmung einzuhalten oder die bewilligten Mittel zurückzuzahlen.