BayAgrarWiG
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 08.12.2006
Art. 8
Bildung
(1) Die berufliche Aus- und Fortbildung im Bereich der Land-, Haus- und Forstwirtschaft wird nach Maßgabe des Haushalts besonders gefördert.
(2) 1Der Staat unterhält für die in Abs. 1 genannten Wirtschaftsbereiche ein bedarfsorientiertes System von Schulen sowie von Ausbildungsstätten zur fachschulischen Bildung. 2Hierfür gelten das Bayerische Schulfinanzierungsgesetz und das Schulwegkostenfreiheitsgesetz sowie die auf ihrer Grundlage erlassenen Vorschriften entsprechend, soweit in einer Rechtsverordnung nach Art. 10 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 nichts anderes bestimmt ist.
(3) Nach Maßgabe des Abs. 1 werden gefördert:
1.
nichtstaatliche Einrichtungen die überwiegend der Aus- und Fortbildung sowie der beruflichen Weiterbildung der in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Personen dienen, für die Durchführung beruflicher Qualifizierungsmaßnahmen,
2.
„Bildungszentren ländlicher Raum“ (Landvolkshochschulen) und Landjugendorganisationen für ihre besonderen Aufgaben im ländlichen Raum.
(4) Art. 7 Abs. 2 gilt entsprechend.