BayAgrG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 13.12.2016
Art. 3
Siedlungsrechtliches Vorkaufsrecht
1Dem Vorkaufsrecht nach § 4 Abs. 1 des Reichssiedlungsgesetzes unterliegen Grundstücke ab einer Mindestgröße von einem Hektar. 2§ 4 des Reichssiedlungsgesetzes bleibt im Übrigen unberührt.