Inhalt

BayAföG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 28.09.1982
Art. 3
Persönlicher Geltungsbereich
1Ausbildungsförderung wird Personen gewährt, die die Förderungsvoraussetzungen des § 8 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) erfüllen, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz in Bayern haben. 2Auszubildende, die minderjährig sind, erhalten Ausbildungsförderung, wenn ein Personensorgeberechtigter seinen ständigen Wohnsitz in Bayern hat. 3Auszubildende, die nach ihrem ständigen Wohnsitz, im Fall des Satzes 2 nach dem ständigen Wohnsitz der Personensorgeberechtigten, keine Ausbildungsförderung erhalten würden, können durch Rechtsverordnung in die Förderung nach diesem Gesetz einbezogen werden, wenn dies zur Durchführung von Vereinbarungen mit anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland erforderlich ist; eine Doppelförderung kann ausgeschlossen werden.