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BayAföG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 28.09.1982
Art. 1
Grundsatz
Auf individuelle Ausbildungsförderung durch den Freistaat Bayern besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.