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BayAbwAG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.09.2003
Art. 6
Abgabe für Niederschlagswasser (zu § 7 Abs. 2 AbwAG)
(1) Das Einleiten von Niederschlagswasser bleibt abgabefrei, wenn es aus einer Kanalisation stammt, in der kein durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften verändertes behandlungsbedürftiges Wasser abgeleitet wird und die Anforderungen des die Einleitung zulassenden Bescheids erfüllt sind.
(2) 1Das Einleiten von Niederschlagswasser aus einer Kanalisation im Mischsystem bleibt abgabefrei, wenn
1.
diese so bemessen ist, dass je Hektar befestigter Fläche ein Speichervolumen zur Mischwasserbehandlung von mindestens fünf Kubikmeter vorhanden ist,
2.
das zurückgehaltene Mischwasser einer Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird, welche die Anforderungen nach § 7a Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung oder nach § 57 Abs. 1 und 2 WHG erfüllt und
3.
die Anforderungen der die Einleitung zulassenden Bescheide an das Speichervolumen zur Mischwasserbehandlung und die Abwasserbehandlung eingehalten werden.
2Satz 1 Nr. 2 ist auf Anforderungen für Stickstoff gesamt während einer nach § 57 Abs. 3 WHG oder der Reinhalteordnung kommunales Abwasser eingeräumten Frist nicht anzuwenden. 3Die befestigte Fläche und das Speichervolumen zur Mischwasserbehandlung sind von der Kreisverwaltungsbehörde zu schätzen. 4Die Schätzgrundlagen sollen in Abständen von fünf Jahren überprüft werden.
(3) Bei der Berechnung oder Schätzung der an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner oder der Größe der angeschlossenen Fläche ist von den Verhältnissen am 30. Juni des Kalenderjahres, für das die Abgabe zu entrichten ist, auszugehen.