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BayAbwAG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.09.2003
Art. 3
Ermittlung auf Grund des Bescheids oder in sonstigen Fällen (zu §§ 4, 6 AbwAG)
1Überwachungswerte sind für die Konzentration in Milligramm je Liter, für den Verdünnungsfaktor in ganzen Zahlen zu begrenzen oder zu erklären. 2Die Jahresschmutzwassermenge ist auf Grund einer amtlichen Schätzung festzusetzen. 3Im Bescheid soll auch die in einem bestimmten Zeitraum einzuhaltende Abwassermenge oder Schadstofffracht festgesetzt werden.