BayAbwAG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.09.2003
Art. 2
Minderung der Schadeinheiten bei Nachklärteichen (zu § 3 Abs. 3 AbwAG)
1Ist einer Abwasserbehandlungsanlage ein Gewässer als Nachklärteich klärtechnisch unmittelbar zugeordnet, so bleibt auf Antrag des Abgabepflichtigen bei der Berechnung der Abgabe die Zahl der Schadeinheiten insoweit außer Ansatz, als sie nach dem geschätzten Wirkungsgrad der zur Nachklärung errichteten und betriebenen Einrichtungen vermindert wird. 2Der Wirkungsgrad der Nachklärung ist für die Zeit nach der Antragstellung zu berücksichtigen.