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BayAbwAG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.09.2003
Art. 18
Einschränkung von Grundrechten
Dieses Gesetz schränkt das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung ein (Art. 13 des Grundgesetzes, Art. 106 Abs. 3 der Verfassung).