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BayAbwAG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.09.2003
Art. 17
Ordnungswidrigkeiten
Mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 11 Abs. 3 Satz 2 zuwiderhandelt.