BayAbwAG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.09.2003
Art. 14
Festsetzungsverfahren
(1) 1Die folgenden Bestimmungen der Abgabenordnung sind in ihrer jeweils geltenden Fassung für das Festsetzungsverfahren entsprechend anzuwenden
1.
aus dem Ersten Teil – Einleitende Vorschriften –
a)
über die steuerlichen Begriffsbestimmungen:
§ 3 Abs. 3, § 7 AO,
b)
über die Haftungsbeschränkung für Amtsträger:
§ 32 AO,
2.
aus dem Zweiten Teil – Steuerschuldrecht –
a)
über die Steuerpflichtigen:
§§ 33 bis 36 AO,
b)
über das Steuerschuldverhältnis:
§§ 37, 42, 44 bis 49 AO,
c)
über die Haftung:
§§ 69 bis 71, 73 bis 75, 77 AO,
3.
aus dem Dritten Teil – Allgemeine Verfahrensvorschriften –
a)
über die Beweismittel:
§ 92 AO,
b)
über den Beweis durch Auskünfte und Sachverständigengutachten:
§§ 93, 94, 95 Abs. 1 Satz 1, § 96 AO,
c)
über den Beweis durch Urkunden und Augenschein:
§§ 98, 99 AO,
d)
über die Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrechte:
§§ 101 bis 106 AO,
4.
aus dem Vierten Teil – Durchführung der Besteuerung –
a)
über die Steuererklärung:
§§ 152, 153 AO,
b)
über die Steuerfestsetzung:
§ 155 Abs. 3 und 4, § 156 Abs. 2, § 157 Abs. 2, §§ 163 bis 166 AO,
c)
über die Festsetzungsverjährung:
§§ 169, 170, 171 AO mit der Maßgabe, dass in § 171 Abs. 3a Satz 3 AO an Stelle der Bezugnahme „§ 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung“ die Bezugnahme „§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung“ tritt,
d)
über die Haftung:
§§ 191, 192 AO.
2Unbeschadet einer vorherigen Festsetzungsverjährung erlöschen Ansprüche nach Art. 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG ein Jahr nach dem Tag der tatsächlichen Inbetriebnahme, wenn sie nicht zuvor gemäß Art. 10 Abs. 4 gegenüber der zuständigen Behörde geltend gemacht werden.
(2) Bei der Anwendung der in Abs. 1 bezeichneten Vorschriften tritt jeweils an Stelle
1.
der Finanzbehörde oder des Finanzamts die Kreisverwaltungsbehörde,
2.
der Worte „der obersten Finanzbehörde der Körperschaft, die die Steuer verwaltet“ „dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz“,
3.
des Worts „Steuer(n)“ – allein oder in Wortzusammensetzungen – das Wort „Abgabe(n)“,
4.
des Worts „Besteuerung“ „Heranziehung zu Abgaben“,
5.
des Finanzgerichts das Verwaltungsgericht,
6.
der Worte „§ 10 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes“ „Art. 10 Abs. 2 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes“.