BayAbwAG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.09.2003
Art. 12
Festsetzung der Abgabe, Fälligkeit
(1) Die Abgabe wird von Amts wegen festgesetzt.
(2) 1Ist die Abgabe auf Grund des Bescheids nach § 4 AbwAG zu ermitteln, so können die auf die einzelnen Kalenderjahre entfallenden Abgaben insoweit im voraus für die Geltungsdauer des Bescheids festgesetzt werden. 2Festsetzungen der Abgabe stehen unter dem Vorbehalt einer Änderung, wenn nachträglich andere Werte für die Jahresschmutzwassermenge oder für den Verdünnungsanteil festgestellt oder die gesetzlichen Grundlagen für die Festlegungen nach § 4 Abs. 1 bis 3 AbwAG geändert werden; die Art. 48 bis 51 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben im Übrigen unberührt.
(3) 1Die Abgabe ist am 20. Februar für das vorausgegangene Kalenderjahr, frühestens einen Monat nach Zustellung des Abgabebescheids fällig. 2Kann bis zum 20. Dezember für das laufende Kalenderjahr kein Abgabebescheid erlassen werden, soll eine Vorauszahlung bis zur Höhe des zu erwartenden Jahresbetrags festgesetzt werden. 3Hat der Abgabepflichtige bis 20. Dezember weder einen Abgabebescheid noch einen Vorauszahlungsbescheid erhalten, ist eine Vorauszahlung in Vorjahreshöhe zu entrichten. 4Für die Vorauszahlung gilt Satz 1 entsprechend.