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BayAbwAG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.09.2003
Art. 11
Zuständige Behörden
(1) 1Der Vollzug des Abwasserabgabengesetzes und dieses Gesetzes obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, den Kreisverwaltungsbehörden. 2Sie sind zuständige Behörden im Sinn dieser Gesetze. 3 Art. 63 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 BayWG gelten für Entscheidungen nach dem Abwasserabgabengesetz und diesem Gesetz entsprechend. 4Zuständig für Entscheidungen nach Art. 14 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b, § 163 der Abgabenordnung (AO) ist das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz oder die von ihm bestimmte Kreisverwaltungsbehörde.
(2) Für die Annahme und Buchung der Zahlungen, die Festsetzung und Anforderung der Zinsen und Säumniszuschläge, die Mahnung und die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens ist die Staatsoberkasse Bayern in Landshut zuständig.
(3) 1Die Kreisverwaltungsbehörden überwachen die Erfüllung der nach dem Abwasserabgabengesetz und diesem Gesetz begründeten Verpflichtungen, soweit die Überwachung nicht nach den wasserrechtlichen Vorschriften durchzuführen ist. 2Sie können hierzu Anordnungen für den Einzelfall erlassen.