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BayAbwAG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.09.2003
Art. 10
Erfassung der Abgabepflichtigen, Erklärungspflicht (zu § 11 AbwAG)
(1) 1Wird die Abgabe nicht auf Grund des Bescheids nach § 4 Abs. 1 bis 3 AbwAG ermittelt, hat der Abgabepflichtige die für die Entscheidung erforderlichen Angaben zu machen und die dazugehörigen Unterlagen der zuständigen Behörde vorzulegen (Abgabeerklärung). 2Ist nach dem Abwasserabgabengesetz oder diesem Gesetz eine Schätzung oder eine Entscheidung über die Ermäßigung des Abgabesatzes vorgesehen, so hat der Abgabepflichtige auch hierfür die erforderlichen Angaben zu machen.
(2) Die Abgabeerklärung ist außer im Fall des § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG für jedes Kalenderjahr spätestens zum 31. März des folgenden Jahres vorzulegen.
(3) Ist eine abgabepflichtige Abwassereinleitung durch Bescheid einer anderen als der nach Art. 11 Abs. 1 zuständigen Behörde zugelassen, insbesondere durch eine Planfeststellungs- oder Bergbehörde nach § 19 WHG, so hat diese Behörde der nach Art. 11 Abs. 1 zuständigen Behörde eine Ausfertigung des Bescheids zum Erlass des Abgabebescheids zu übersenden.
(4) Erklärungen oder Anzeigen nach dem Abwasserabgabengesetz oder diesem Gesetz sind nach amtlich vorgeschriebenen Vordrucken oder über eine durch das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz eingeführte Datenbank abzugeben.