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AbmG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 06.08.1981
Art. 8
Entfernen von Grenzzeichen
1Ein Grenzzeichen, das nicht oder nicht mehr dem in Art. 1 Abs. 1 vorgegebenen Zweck dient, kann nach den Vorschriften dieses Gesetzes entfernt werden. 2Ein Antrag der beteiligten Grundstückseigentümer ist hierzu nicht erforderlich. 3Die nach Art. 3 Abs. 1 für die Abmarkung zuständige oder zur Abmarkung befugte Behörde kann die beteiligten Grundstückseigentümer ermächtigen, derartige Grenzzeichen selbständig zu entfernen. 4Den Belangen des Denkmalschutzes ist Rechnung zu tragen.