AbmG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 06.08.1981
Art. 2
Grundlage und Voraussetzung für die Abmarkung
(1) 1Der Abmarkung hat die Feststellung des Verlaufs der Grundstücksgrenze durch die für Katastervermessungen zuständigen Behörden voranzugehen. 2Maßgebend hierfür ist
1.
der Nachweis der Grundstücksgrenzen im Liegenschaftskataster oder in einem für begrenzte Zeit an die Stelle des Liegenschaftskatasters tretenden Plan, unbeschadet der Bestimmungen nach Absatz 3 sowie nach Art. 7 Abs. 2, oder
2.
der durch gerichtliche Entscheidung oder durch gerichtlichen Vergleich festgelegte Grenzverlauf.
(2) Wird eine abzumarkende Grundstücksgrenze bestritten, so kann die Abmarkung von der staatlichen Vermessungsbehörde gleichwohl vollzogen werden, wenn der Nachweis im Liegenschaftskataster eine einwandfreie Feststellung des Grenzverlaufs zuläßt.
(3) 1Ist eine einwandfreie Feststellung des Verlaufs der Grundstücksgrenze auf der Grundlage des Katasternachweises nicht möglich, so ist grundsätzlich diejenige Grundstücksgrenze abzumarken, auf die sich die beteiligten Grundstückseigentümer einigen. 2Kommt eine Einigung nicht zustande oder ist zu erkennen, daß die Grundstücksgrenze, auf die sich die Eigentümer geeinigt haben, von der rechtmäßigen abweicht, so unterbleibt die Abmarkung.