AbmG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 06.08.1981
Art. 14
Einleitung der Abmarkung
(1) Besteht eine Abmarkungspflicht nach Art. 5, so wird die Abmarkung von Amts wegen vollzogen.
(2) 1Die Abmarkung der Grundstücksgrenzen kann ferner auf Antrag eines beteiligten Grundstückseigentümers vorgenommen werden. 2Den Antrag kann mit dessen Einverständnis auch ein Dritter stellen.