Inhalt

BayAbgrG
Text gilt ab: 01.02.2021
Fassung: 27.12.1999
Art. 5
Sachliche Zuständigkeit
1Sachlich zuständig ist die untere Abgrabungsbehörde, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2Für Anlagen nach Art. 1 ist unter den Voraussetzungen des Art. 73 Abs. 1 Satz 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) die höhere Abgrabungsbehörde sachlich zuständig.