BayAbgG
Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 06.03.1996

3. Abschnitt Zuschuß zu den Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen, Unterstützungen

Art. 20 Zuschuss zu den Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen
Art. 21 Unterstützungen