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BayAbgG
Text gilt ab: 01.04.2022
Fassung: 06.03.1996
Art. 9
Einschränkung von Leistungen nach Art. 6 und nach Art. 8
1Ein Mitglied des Bayerischen Landtags, das im letzten Vierteljahr der Wahlperiode in den Bayerischen Landtag eintritt, hat keinen Anspruch auf Leistungen nach Art. 6 Abs. 2 und 4 sowie nach Art. 8, wenn der Bayerische Landtag, abgesehen von den nach Art. 26 der Verfassung eingesetzten Ausschüssen, seine Tätigkeit bereits abgeschlossen hat. 2Eine Nutzung der Mandatsausstattung nach Art. 6 Abs. 3 Buchst. d ist im Hinblick auf vorstehenden Satz 1 ausschließlich ohne eine pauschalierte Erstattung der laufenden Kosten über Art. 6 Abs. 3 Buchst. d und Abs. 4 möglich; das Mitglied des Bayerischen Landtags muss die entstehenden Kosten aus eigenen Mitteln begleichen.