BayAbgG
Text gilt ab: 01.04.2022
Fassung: 06.03.1996
Art. 7
Kürzung der Kostenpauschale
(1) 1Der Präsident bestimmt im Benehmen mit dem Ältestenrat, welche Tage als Sitzungstage gelten. 2Während jeder Sitzung wird eine Anwesenheitsliste ausgelegt. 3Trägt sich ein Mitglied des Bayerischen Landtags nicht in die Anwesenheitsliste ein, werden ihm 100 Euro bei einer Vollversammlung, 50 Euro bei einer Ausschusssitzung von der Kostenpauschale einbehalten. 4Bleibt ein Mitglied des Landtags einer Sitzung, die sich über den ganzen Tag erstreckt, vormittags oder nachmittags fern, ermäßigt sich der Abzugsbetrag auf die Hälfte. 5Die Eintragung in die Anwesenheitsliste wird vom Zeitpunkt der Auslegung an ersetzt durch Amtieren als Präsident, durch protokollierte Wortmeldung in einer Sitzung des Bayerischen Landtags, durch Teilnahme an einer namentlichen Abstimmung oder einer geheimen Wahl, durch Eintragung in die Anwesenheitsliste eines Ausschusses oder des Ältestenrats oder durch eine Dienstreisegenehmigung für den Sitzungstag.
(2) 1Einem Mitglied des Bayerischen Landtags, das an einer namentlichen Abstimmung oder einer geheimen Wahl nicht teilnimmt oder das bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit durch Namensaufruf nicht anwesend ist, werden 25 Euro von der monatlichen Kostenpauschale abgezogen. 2Der Betrag kommt für einen Tag höchstens viermal zum Abzug und nur insoweit, als der Abzug 100 Euro bei einer Vollversammlung nicht übersteigt.
(3) Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn das Mitglied im Auftrag des Bayerischen Landtags an einer sonstigen Veranstaltung teilnimmt.
(4) 1Während der Wahrnehmung von Mutterschutzfristen oder ab dem 15. Tag einer ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit finden die Abs. 1 und 2 insoweit Anwendung, als nur eine hälftige Kürzung erfolgt. 2Das Gleiche gilt ab dem 15. Tag, an dem ein Mitglied des Bayerischen Landtags ein ärztlich nachgewiesen erkranktes, in seinem Haushalt lebendes Kind, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, mangels anderer im Haushalt dafür zur Verfügung stehender Aufsichtspersonen betreuen muss.
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend für die Vollsitzungen der Fraktionen.