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BayAbgG
Text gilt ab: 01.04.2022
Fassung: 06.03.1996
Art. 5
Entschädigung
(1) 1Ein Mitglied des Bayerischen Landtags erhält als steuerpflichtiges Einkommen eine Entschädigung, die zwölfmal im Jahr gezahlt wird. 2Sie beträgt je Monat 8 183 Euro.
(2) Die Entschädigung beträgt für den Präsidenten das Zweifache, für stellvertretende Präsidenten das Eineinhalbfache der Entschädigung nach Absatz 1.
(3) 1Die Entschädigungen nach den Abs. 1 und 2 werden zum 1. Juli 2019, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022 und zum 1. Juli 2023 an die Einkommensentwicklung angepasst, die jeweils vom 3. Quartal des abgelaufenen Jahres gegenüber dem 3. Quartal des vorangegangenen Jahres eingetreten ist. 2Maßstab für die Anpassung ist der Index der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste ohne Sonderzahlungen in Bayern. 3Die prozentuale Veränderung des Index teilt das Landesamt für Statistik bis 1. März eines Jahres dem Präsidenten mit. 4Dieser veröffentlicht den neuen Betrag der Entschädigung im Gesetz- und Verordnungsblatt.
(4) Der Auszahlungsbetrag der Entschädigungen nach den Absätzen 1 und 2 vermindert sich in Ansehung der zu den Kosten in Pflegefällen nach Art. 20 zu gewährenden Leistungen vom 1. Januar 1995 an um ein Dreihundertfünfundsechzigstel.
(5) 1Der Bayerische Landtag beschließt innerhalb des ersten Halbjahres nach der konstituierenden Sitzung über die Anpassung der Entschädigungen nach den Absätzen 1 und 2 mit Wirkung für die gesamte Wahlperiode. 2Der Präsident leitet den Fraktionen einen entsprechenden Gesetzesvorschlag zu.