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BayAbgG
Text gilt ab: 01.04.2022
Fassung: 06.03.1996
Art. 4
Berufs- und Betriebszeiten
(1) Die Zeit der Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag und in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes ist nach Beendigung des Mandats auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit anzurechnen.
(2) Im Rahmen einer bestehenden betrieblichen oder überbetrieblichen Altersversorgung wird die Anrechnung nach Absatz 1 nur im Hinblick auf die Erfüllung der Unverfallbarkeitsfristen des § 1b des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vorgenommen.