Inhalt

BayAbgG
Text gilt ab: 01.04.2022
Fassung: 06.03.1996
Art. 3
Wahlvorbereitungsurlaub
1Einem Bewerber um einen Sitz im Bayerischen Landtag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes ist zur Vorbereitung seiner Wahl innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag auf Antrag Urlaub bis zu zwei Monaten zu gewähren. 2Ein Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts oder des Lohnes besteht für die Dauer der Beurlaubung nicht.