BayAbgG
Text gilt ab: 01.04.2022
Fassung: 06.03.1996
Art. 37
Interessenkollision im Ausschuss
Mitglieder des Bayerischen Landtags, die entgeltlich mit einem Gegenstand beschäftigt sind, der in einem Ausschuss des Bayerischen Landtags zur Beratung ansteht, haben als Mitglied dieses Ausschusses vor der Beratung eine Interessenverknüpfung offenzulegen.