BayAbgG
Text gilt ab: 01.04.2022
Fassung: 06.03.1996
Art. 35
Veröffentlichung
(1) 1Die Angaben gemäß Art. 34 Abs. 1 bis 4 werden mit Ausnahme der Angabe zu den einzelnen Vertragspartnern gemäß Art. 34 Abs. 3 Satz 3 auf der Internetseite des Bayerischen Landtags veröffentlicht. 2Regelmäßige monatliche Einkünfte werden als solche gekennzeichnet.
(2) 1Das Präsidium des Bayerischen Landtags kann dem Mitglied des Bayerischen Landtags auf Antrag gestatten, einzelne Einkünfte abweichend zu der Regelung in Abs. 1 Satz 1 zu veröffentlichen, wenn durch die Veröffentlichung der genauen Höhe der einzelnen Einkünfte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Mitglieds des Bayerischen Landtags oder eines Dritten beeinträchtigt werden und dem Mitglied des Bayerischen Landtags oder Dritten dadurch ein erheblicher Wettbewerbsnachteil droht. 2Die Beeinträchtigung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie der dadurch drohende Wettbewerbsnachteil sind gegenüber dem Präsidium glaubhaft zu machen. 3Über die Art und Weise der zu Abs. 1 Satz 1 abweichenden Veröffentlichung, entscheidet das Präsidium anhand der Umstände des Einzelfalls.