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BayAbgG
Text gilt ab: 01.04.2022
Fassung: 06.03.1996
Art. 26
Verzicht, Übertragbarkeit
1Ein Verzicht auf die Entschädigung nach Art. 5, auf die Kostenpauschale nach Art. 6 Abs. 2 sowie auf die Leistungen des 2. Abschnitts des Dritten Teils dieses Gesetzes mit Ausnahme des Übergangsgeldes nach Art. 11 ist unzulässig. 2Der Anspruch aus Art. 6 ist nicht übertragbar. 3Der Anspruch auf Entschädigung nach Art. 5 ist nur bis zur Hälfte übertragbar. 4Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 850 ff. der Zivilprozeßordnung.