Inhalt

BayAbgG
Text gilt ab: 01.04.2022
Fassung: 06.03.1996
Art. 1
Rechtsstellung, Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
(1) 1Die Abgeordneten sind Vertreter des Volkes, nicht nur einer Partei. 2Sie sind nur ihrem Gewissen verantwortlich und an Aufträge nicht gebunden.
(2) Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag regeln sich nach den Vorschriften des Landeswahlgesetzes.