BayAbfG
Text gilt ab: 01.06.2021
Fassung: 09.08.1996
Sechster Teil Sachliche Zuständigkeit, Anordnungen für den Einzelfall, Aufsicht
Art. 25 Sachliche Zuständigkeit
Art. 26 Anordnungen für den Einzelfall, Kosten
Art. 27 Beseitigung verbotener Ablagerungen
Art. 28 Aufsicht und Überwachung