BayAbfG
Text gilt ab: 01.06.2021
Fassung: 09.08.1996

Sechster Teil Sachliche Zuständigkeit, Anordnungen für den Einzelfall, Aufsicht

Art. 25 Sachliche Zuständigkeit
Art. 26 Anordnungen für den Einzelfall, Kosten
Art. 27 Beseitigung verbotener Ablagerungen
Art. 28 Aufsicht und Überwachung