Inhalt

Text gilt ab: 01.09.1978
Fassung: 11.09.1978
Art. 2
(1) Art und Umfang der polizeilichen Befugnisse der hessischen Polizeidienstkräfte im Übertragungsbereich bestimmen sich nach bayerischem Landesrecht.
(2) Die zuständigen Behörden des Freistaates Bayern sind nach Maßgabe des bayerischen Rechts gegenüber den hessischen Polizeidienststellen und Polizeidienstkräften zur Erteilung von Sachweisungen befugt, soweit diese polizeiliche Maßnahmen im Übertragungsbereich betreffen.
(3) Die Dienstaufsicht bleibt unberührt.