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Text gilt ab: 01.03.2021
Fassung: 22.12.1998
§ 8
Ausführung der Siegel
(1) 1Die Dienstsiegel sind als Prägesiegel (Trockensiegel oder Lacksiegel) oder als Farbdrucksiegel aus Metall auszuführen. 2Die Prägesiegel zeigen Wappenbild und Schrift erhaben in Prägung. 3Das Farbdrucksiegel bringt Wappen und Schrift in dunklem Farbaufdruck.
(2) Für die Abstempelung der amtlichen Kraftfahrzeug-Kennzeichenschilder dürfen Stempelplaketten verwendet werden, deren Siegel- und Schriftbild dem Dienstsiegel entspricht.
(3) An Stelle des Dienstsiegels darf ein Klebesiegel verwendet werden, das die Bezeichnung der Behörde oder der Stelle, die das Staatswappen führt, enthalten muss.
(4) 1Für die Siegelung von Schriftstücken, die mit Hilfe drucktechnischer oder elektronischer Einrichtungen erstellt werden, kann ein Abdruck des Dienstsiegels maschinell eingedruckt sein oder aufgedruckt werden. 2In diesen Fällen kann auf die Angabe des Dienstsitzes der Behörde oder Stelle verzichtet werden.