Inhalt

AVV Forst
Text gilt ab: 01.11.2014
Gesamtansicht
Vorheriges Dokument (inaktiv)
Nächstes Dokument (inaktiv)

2038.3.9-L

Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Forstdiensttauglichkeit
(AVV Forst)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 9. Oktober 2014, Az. F6-0410.1-1/182

(AllMBl. S. 475)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Forstdiensttauglichkeit (AVV Forst) vom 9. Oktober 2014 (AllMBl. S. 475)

Auf Grund des § 3 Abs. 7 der Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen technischen und höheren Forstdienst (ZAPOgtF/hF) vom 2. Juli 2010 (GVBl S. 380, BayRS 2038-3-7-15-L) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat und dem Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift gilt für die Einstellung von Beamten und Beamtinnen in die Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik im fachlichen Schwerpunkt Forstdienst beim Freistaat Bayern.

2. Gesundheitliche Anforderungen

2.1 Forstdiensttauglichkeit

Forstbeamte und Forstbeamtinnen sind typischerweise überwiegend im Außendienst tätig. Sie üben ihren Beruf im Wald unter häufig schwierigen Gelände- und Witterungsverhältnissen und meist in Alleinarbeit aus. Der Dienst stellt hohe Anforderungen an die Gesundheit und Belastbarkeit und erfordert eine besondere Eignung (Forstdiensttauglichkeit). Typische Anforderungen an die Gesundheit und Eignung der Forstbeamten und Forstbeamtinnen können den Beschreibungen des Anforderungsprofils der Anlage 1 entnommen werden.

2.2 Ausbildungstauglichkeit

Die Vorbereitungsdienste für den fachlichen Schwerpunkt Forstdienst der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik gelten als allgemeine Ausbildungsstätte im Sinn des Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.
Daher können auch Bewerberinnen und Bewerber zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden, die nicht uneingeschränkt forstdiensttauglich sind. Sie müssen aber die für die Ausbildung erforderliche Eignung besitzen (Ausbildungstauglichkeit).
Ausbildungstauglichkeit kann insbesondere auch gegeben sein, wenn
eine Krankheit oder Krankheiten bestehen, deren individuelle medizinische Prognose die Forstdiensttauglichkeit im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ausschließen oder ernsthaft infrage stellen, oder
eine prognostische Aussage zum Zeitpunkt der Begutachtung noch nicht möglich ist, jedoch aufgrund des momentanen Zustandsbildes die gesundheitlichen Voraussetzungen nach Nr. 2.1 für die Dauer des Vorbereitungsdienstes gegeben sind.

3. Nachweis der Forstdiensttauglichkeit bzw. der Ausbildungstauglichkeit

3.1 

Bewerberinnen und Bewerber müssen ihre Forstdiensttauglichkeit oder zumindest ihre Ausbildungstauglichkeit nachweisen. Sie benötigen dazu ein Gesundheitszeugnis der für ihren Wohnsitz zuständigen Gesundheitsbehörde nach dem Muster der Anlage 2.

3.2 

Das zuständige Gesundheitsamt prüft die gesundheitliche Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers. Der Beurteilung liegen die Hinweise für die Gesundheitsämter zur Begutachtung nach Nr. 4, die Beschreibungen des Anforderungsprofils (Anlage 1), die Beurteilungsgrundlagen für die Forstdiensttauglichkeit (Anlage 3) sowie sonstige, allgemein gültige Regelungen bei Begutachtungen zwecks Einstellungen in ein Beamtenverhältnis zugrunde.

3.3 

Kann das Gesundheitsamt die gesundheitliche Eignung nicht ohne zusätzliche Gutachten bejahen, so hat es entsprechende Fachärztinnen und Fachärzte einzuschalten und deren gutachterliche Äußerung einzuholen. Für augenfachärztliche Zeugnisse sind in solchen Fällen Vordrucke nach Anlage 4 zu verwenden.

3.4 

Das Gesundheitszeugnis auf dem Vordruck nach Anlage 2 ist vom Gesundheitsamt unmittelbar an die im Untersuchungsauftrag genannte Stelle zu senden. Die Beurteilungsgrundlage für die Forstdiensttauglichkeit (Anlage 3) mit den erhobenen Daten und ggf. das fachärztliche Gutachten oder Zeugnis (Anlage 4) verbleiben beim Gesundheitsamt.

4. Hinweise für die Gesundheitsämter zur Begutachtung

4.1 

Anamnese, Befund und Zusatzbefund bzw. -gutachten werden ebenso wie die abschließende Beurteilung auf der Beurteilungsgrundlage für die Forstdiensttauglichkeit (Anlage 3) niedergeschrieben. Ergeben sich nach Abschluss aller notwendigen Untersuchungen Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung, sind diese so detailliert darzustellen, dass die personalbewirtschaftende Stelle die Entscheidung treffen kann, ob die Bewerberin oder der Bewerber in den Forstdienst oder in das Ausbildungsverhältnis übernommen werden kann.
Bei Bewerberinnen und Bewerbern für die Ausbildung zur Forstbeamtin oder zum Forstbeamten für den Einstieg in der dritten und vierten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Forstdienst beim Freistaat Bayern gilt die öffentliche Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Bayerischen Staatsanzeiger als Auftrag für die Einstellungsuntersuchung.

4.2 

Bewerberinnen und Bewerber für den Forstdienst dürfen insgesamt, aber auch bezogen auf einzelne Organsysteme, zum Untersuchungszeitpunkt und von der individuellen Prognose her im weiteren Verlauf keine Leistungsbeschränkungen aufweisen (siehe Anforderungsprofil der Anlage 1).
Werden bei den Untersuchungen Erkrankungen oder Abweichungen von einem Normalbefund erhoben, ist genau abzuklären, wenn es nicht bereits aufgrund von erhobenen Befunden offensichtlich ist, wie weit die Erkrankungen oder Abweichungen zum Untersuchungszeitpunkt und von der individuellen Prognose her zu Leistungsbeschränkungen führen können.

4.3 

In der Gesamtbeurteilung sind zusammenfassend das Ergebnis der ärztlichen Beurteilung des Leistungsvermögens und die weitere Prognose unter Berücksichtigung der angegebenen Anforderungen darzustellen. Entsprechend der allgemeinen Grundsätze sozialmedizinischer Begutachtung ist es nur in wenigen Fällen möglich, von bestimmten Diagnosen auf eine nicht gegebene Leistungsfähigkeit zu schließen. Es bedarf stets der Beurteilung des Einzelfalls.
Dies gilt insbesondere bei schwerbehinderten Bewerberinnen und Bewerbern, bei denen der Dienstherr auch eine Einschränkung der Verwendungsmöglichkeiten zulassen oder die zeitliche Prognose des zu erwartenden Leistungsvermögens begrenzen kann.

4.4 

Insbesondere bei folgenden Erkrankungen ist es deshalb erforderlich, eine differenzierte, gegebenenfalls auf einer fachärztlichen Stellungnahme oder auf einem fachärztlichen Gutachten beruhende Einschätzung des Leistungsvermögens und der individuellen Prognose im Hinblick auf die geforderten gesundheitlichen Anforderungen (siehe Nr. 2) zu erstellen:
chronische Erkrankungen der Haut oder der Schleimhäute, die die Arbeit im Freien beeinträchtigen,
Herzfehler, Herz- und Gefäßerkrankungen, die die körperliche Belastbarkeit einschränken,
Anlage zu Bronchialasthma mit Anfällen und spastische Bronchitis,
Anlage zu Überempfindlichkeitsreaktionen der Haut und sonstigen Allergien (z.B. Heuschnupfen),
insulinpflichtiger Diabetes mellitus (Typ I),
rezidivierende Harnwegsinfekte, chronische Nierenerkrankungen,
Skoliosen, Varikosis, Fußdeformationen sowie Einschränkungen der Gebrauchsfähigkeit der Hände,
Schädigung des zentralen oder peripheren Nervensystems, insbesondere ein bestehendes Anfallsleiden,
Abweichungen des Visus vom Normalbefund (bedürfen stets der augenfachärztlichen Abklärung),
chronische oder rezidivierende Ohrenerkrankungen.

5. Kosten

5.1 

Die Kosten für das von der Gesundheitsbehörde erstellte Gesundheitszeugnis einschließlich der Kosten für Zusatzgutachten trägt der Freistaat Bayern für die von ihm veranlassten Begutachtungen (Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern und der Finanzen vom 9. November 1985, MABl S. 811, StAnz Nr. 47) . Bei fachärztlichen Zusatzgutachten oder -untersuchungen gelten dabei Kosten bis 500 Euro als allgemein genehmigt.

5.2 

Sofern Gesundheitsbehörden diese Kosten in Rechnung stellen können, sind sie zunächst von den untersuchten Bewerberinnen oder Bewerbern zu erheben. Die Bewerberin oder der Bewerber erhält den ausgelegten Betrag gegen Vorlage der Rechnung oder Quittung von der Einstellungsbehörde oder der von dieser beauftragten Stelle erstattet.

6. Anlagen

Die Bekanntmachung enthält folgende Anlagen:
Anforderungsprofil an die Gesundheit und Eignung der Forstbeamtinnen und -beamten
Gesundheitszeugnis für den Forstdienst
Beurteilungsgrundlage für die Forstdiensttauglichkeit
Augenfachärztliches Zeugnis

7. Anwendungsempfehlung für nichtstaatliche Dienstherren

Den Gemeinden und den sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend dieser Bekanntmachung zu verfahren.

8. Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 1. November 2014 in Kraft.

Georg Windisch
Ministerialdirigent